Dieter Fuhrmann

AGB

1. Geltungsbereich/Allgemeines:

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils aktuellen Fassung gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen der Fuhrmann GmbH zu ihren Vertragspartnern (Käufern, i.S.v. § 14 BGB) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart (§ 145 ff. BGB). Sie gelten auch dann, wenn Fuhrmann GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht und Lieferungen vorbehaltlos an den Käufer vornimmt. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit denselben Vertragspartnern ohne erneuten, späteren Hinweis. Dem Käufer wird die Einsichtnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Verlangen gewährt, sie können darüber hinaus jederzeit im Internet unter www.dieter-fuhrmann.de heruntergeladen werden.

1.2. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Kaufrecht (CISG) für internationale Kaufverträge über Waren wird vorsorglich ausgeschlossen.

2. Zustandekommen des Vertrages:

2.1. Angebote/Bestellungen:

2.1.1. Die Angebote der Fuhrmann GmbH sind freibleibend.

2.1.2. Bestellungen aufgrund der Angebote der WEIHE GmbH (Preisliste in der jeweils gültigen Fassung) erfolgen durch den Käufer über Telefon, Telefax oder Internet bei der Fuhrmann GmbH zu den festgelegten Bestellzeiten. Der Mindestbestellwert beträgt zurzeit 75,- Euro (netto Warenwert). Bis zu diesem Wert behält sich die Fuhrmann GmbH vor, einen Transportkostenzuschlag von 25,- Euro zuzüglich MwSt. in Rechnung zu stellen. Von den vorstehenden Regelungen kann die Fuhrmann GmbH aufgrund eigenen Ermessens kulanzhalber abweichen.

2.2. Annahme: Der Vertrag kommt grundsätzlich zustande mit erfolgreicher elektronischer Speicherung der Bestellung des Käufers im Sinne von Nr. 2.1.2. im Warenwirtschaftssystem der Fuhrmann GmbH (Annahme).

3. Preise/Zahlungsmodalitäten:

3.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise (ohne MwSt.). Bei Direktlieferung an den Käufer durch die Fuhrmann GmbH gilt frei Haus, soweit der in Nr. 2.1.2. genannte Mindestbestellwert erreicht ist. Bei Lieferung durch Fremdfirmen (Speditionen und Kuriere) im Auftrag der Fuhrmann GmbH an den Käufer gilt frei Haus, soweit der in Nr. 2.1.2. genannte Mindestbestellwert erreicht ist und es sich nicht um eine Bestellung außerhalb der Bestellzeiten handelt. Bei Direktabholung der Ware durch den Käufer gilt frei Berliner Großmarkt.

3.2. Rechnungen der Fuhrmann GmbH sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Abweichende Vereinbarungen der Fuhrmann GmbH mit den Käufern bedürfen gesonderter, schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien.

3.3. Zahlungen können per Überweisung oder bar (andere Zahlungsmöglichkeiten sind vereinbar) erfolgen. Die Erfüllung tritt erst mit Gutschrift auf dem Konto der Fuhrmann GmbH ein. Bei vereinbarter Zahlung mittels Scheck/Wechsel tritt die Erfüllung erst mit wirksamer Einlösung durch die Fuhrmann GmbH ein. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Käufer zur Last. Kontosalden gelten vom Käufer als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche seit Zugang schriftlich Einwendungen des Käufers bei der Fuhrmann GmbH eingegangen sind(Debitorenliste). Die Fuhrmann GmbH ist berechtigt, insbesondere bei dauernder Geschäftsbeziehung, im Falle des Verzuges des Käufers aus anderen Kaufverträgen, vor weiterer Lieferung Barzahlung zu verlangen.

3.4. Im Verzugsfalle ist die Fuhrmann GmbH in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in §§ 286, 288 Abs. 2 BGB berechtigt, vom Käufer Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem (jeweils gültigen) Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale in Höhe von Euro 40,00 zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten (§ 288 Abs. 4 BGB).

3.5 Die Aufrechnung gegen Forderungen der Fuhrmann GmbH sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts seitens des Käufers sind nur hinsichtlich schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig.

4. Lieferbedingungen/Gefahrübergang:

4.1. Bei vereinbarter Direktlieferung durch die Fuhrmann GmbH ist Erfüllungsort beim Käufer. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4.2. Bei Anlieferung durch Fremdfirmen im Auftrag der Fuhrmann GmbH ist der Erfüllungsort beim Käufer. Die Gefahr geht bei Übergabe der Ware auf den Käufer über.

4.3. Bei Direktabholung übergibt die Fuhrmann GmbH die Ware dem Käufer ab Lager. Erfüllungsort ist der Großmarkt Berlin, Fuhrmann GmbH. Die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung/Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer bei Verlassen des Betriebsgeländes der Fuhrmann GmbH über.

4.4. Lieferungen der Fuhrmann GmbH an Käufer hinsichtlich Waren, die nicht am Lager vorrätig sind, stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vertragsgerechten Selbstbelieferung von Fuhrmann GmbH durch deren Lieferanten.

4.5. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterung oder vergleichbare Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Fuhrmann GmbH für die Dauer der Behinderung von der Lieferpflicht freigestellt. Der Käufer ist durch die Fuhrmann GmbH darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für beide Parteien besteht ein vertragliches Rücktrittsrecht. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz wird auf Nr. 7 verwiesen.

4.6. Bei Annahmeverzug des Käufers ist Fuhrmann GmbH berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich zu lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten. Einer Zustimmung des Käufers bedarf Fuhrmann GmbH dafür nicht.

4.7. Transportmittel von Fuhrmann GmbH, wie Rollis, Behältnisse und Pfandkisten, sind Eigentum von Fuhrmann GmbH und werden dem Käufer gegen Pfand überlassen. Die jeweils gültigen Pfandbeträge können vom Käufer bei der Bestellung erfragt werden.

5. Mängeluntersuchung/Gewährleistung:

5.1. Der Käufer hat hinsichtlich der Waren seine unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 HGB nach Empfang der Ware nachzukommen. Bei Abholung der Ware durch den Käufer vom Großmarkt, Fuhrmann GmbH direkt, ist die Untersuchungs- und Rügepflicht sofort bei Übergabe der Ware wirksam auszuüben. Bei Lieferung durch die Fuhrmann GmbH sowie durch von dieser beauftragte Fremdfirmen (Speditionen und Kuriere) gelten folgende Untersuchungs- und Rügepflichten als vereinbart:

– für Obst, Gemüse und Convenience innerhalb von 6 Stunden ab Übergabe

– bei allen anderen Warensortimenten innerhalb von 24 Stunden ab Übergabe

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Dabei hat der Käufer zu gewährleisten, dass er alle ihm zumutbare betriebswirtschaftliche und technische Vorkehrungen für eine unverzüglich mögliche Feststellung verdeckter Mängel schafft und deren Vorhaltung gewährleistet.

5.2. Bei Vorliegen eines nicht unerheblichen Mangels ist Fuhrmann GmbH berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen (Nacherfüllung).

Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung obliegt Fuhrmann GmbH. Die notwendigen Kosten der Nachbesserung trägt Fuhrmann GmbH (Arbeitskosten, Wegekosten), außer Mehrkosten. Sollte eine oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist Fuhrmann GmbH berechtigt, sie zu verweigern. Darüber hinaus kann Fuhrmann GmbH die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des mangelfreien Teils der Leistung nicht erfüllt hat.

5.3. Sollte die in Nr. 5.2. genannte Nachbesserung fehlschlagen, für den Kunden unzumutbar sein oder verweigert Fuhrmann GmbH beide Arten der Nachbesserung, kann der Käufer nach seiner Wahl, Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Grund sind gemäß Nr. 7 ausgeschlossen oder beschränkt.

5.4. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam gegenüber dem Käufer abgegeben, wenn diese ausdrücklich und schriftlich gewährt worden sind.

5.5. Die vorstehenden Klauseln bezwecken keine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung.

6. Eigentumsvorbehalt:

6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung von Fuhrmann GmbH mit dem Käufer Eigentum von Fuhrmann GmbH.

6.2. Der Käufer ist zur Veräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung gelten an Fuhrmann GmbH als abgetreten. Fuhrmann GmbH nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ungeachtet der Abtretung zur Einziehung seiner Forderung aus den Weiterverkäufen berechtigt, soweit er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Fuhrmann GmbH nachkommt. Für den Fall des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung bzw. der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers ist dieser verpflichtet, der Fuhrmann GmbH den Forderungsübergang anzuzeigen, und ihr alle zur Durchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Schuldner (Dritte) von der Abtretung an die Zedentin, Fuhrmann GmbH, in Kenntnis zu setzen.

6.3. Wird die Vorbehaltsware der Fuhrmann GmbH mit anderen, nicht im Eigentum der Fuhrmann GmbH stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Fuhrmann GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware der Fuhrmann GmbH ( Faktura- Endbetrag zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die Vorbehaltsware der Fuhrmann GmbH mit anderen, nicht im Eigentum der Fuhrmann GmbH stehenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt die Fuhrmann GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware( Faktura- Endbetrag zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung.

Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Fuhrmann GmbH anteilig Miteigentum überträgt; der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für die Fuhrmann GmbH.

Soweit die in Nr.6.1. und 6.3. für Fuhrmann GmbH geregelten Sicherungsrechte den Faktura-Endbetrag aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist die Fuhrmann GmbH auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach eigener Wahl verpflichtet.

6.4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen seitens des Käufers sind unzulässig.

Bei Pfändungen Dritter beim Käufer hat dieser die Fuhrmann GmbH unverzüglich zu informieren und alle erforderlichen Auskünfte für eine Drittwiderspruchsklage( § 771 ZPO) zu erteilen. Für den Fall, dass die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten beim Dritten nicht beizutreiben sind, haftet der Käufer für die Erstattung der Kosten gegenüber der Fuhrmann GmbH.

7. Haftung:

7.1. Fuhrmann GmbH haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Fuhrmann GmbH beruhen.

7.2. Bei sonstigen schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die verbleibende Haftung von Fuhrmann GmbH auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, d. h. solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben.

7.3. Im Übrigen ist die Haftung von Fuhrmann GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Ansprüche auf Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung oder sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Das gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Fuhrmann GmbH.

7.4. Durch die Kommissionierung von loser Ware lassen sich Kreuzkontaminationen mit den Allergenen Sellerie, Schalenfrüchte, Erdnüsse und Senf prozessbedingt nicht vollständig ausschließen. Wir empfehlen unverarbeitetes Obst und Gemüse vor Verarbeitung und Verzehr gründlich zu reinigen.

8. Verjährung:

8.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

8.2. Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und unterliegen nicht der Verjährung wie Ansprüche (§ 194 BGB). Nach der Verjährung der zugrundeliegenden Ansprüche kann der Käufer die vorgenannten Rechte jedoch nicht mehr geltend machen (§ 218 BGB).

9. Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über von Fuhrmann GmbH gelieferte Waren an den Käufer ist Berlin.

10. Stand: Dezember 2020